Hunde mit erhöhtem Gefärdungspotenzial und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz
Gemäß § 6 NÖ. Hundeabgabegesetz 1979 ist die Hundeabgabe jeweils bis spätestens 5. Februar für das laufende Jahr ohne Aufforderung zu entrichten.Weiters dürfen wir Ihnen mitteilen, dass für die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund (§ 3 NÖ Hundehaltegesetz) ein schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Annaberg zu stellen ist.
Allgemeine Informationen - Verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung von Hunden (Tierschutzgesetz § 24a)
Information zur Anmeldung eines Hundes (205 KB) - .PDF